Allgemeine Geschäftsbedingungen Beschilderung der Minkenberg Medien GmbH
Allgemeines Sämtliche Geschäfte, die mit uns abgeschlossen werden, unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen. Durch Auftragserteilung erkennen unsere Kunden diese als verbindlich an. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Anders lautende Geschäftsbedingungen verpflichten uns nur dann, wenn sie schriftlich anerkannt werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
Angebote Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung für erteilte Aufträge ist von unserer schriftlichen Bestätigung abhängig.
Preise Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise gelten in Euro, zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Bei Kostenänderungen behalten wir uns einen Angleich der Preise vor, wenn zwischen Angebot und Auftragserteilung mehr als 3 Monate liegen.
Zahlungsbedingungen Wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Zahlung innerhalb von 12 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Beträge für Einzelaufträge bis 300,00 € sind sofort bei Lieferung in bar oder per Scheck zahlbar. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Zurückbehaltungen sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, von unserem Kunden ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Verzögert sich der Aufbau der Bauschildanlage aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, können zwei Drittel der Auftragssumme vorab in Rechnung gestellt werden. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Bleibt der Mieter - im Falle einer von uns an den Auftraggeber vermieteten Beschilderungsanlage - mehr als 8 Tage nach erstem Mahndatum im Verzug, haben wir das Recht, die Anlage sofort in Besitz zu nehmen. Dieses Recht kommt auch im Falle der Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers zur Anwendung. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Auftraggebers können wir den Vertrag fristlos kündigen und die Bauschildanlage auf Kosten des Auftraggebers abholen bzw. abholen lassen.
Eigentumsvorbehalt Die angemieteten Beschilderungsanlagen bleiben unser Eigentum. Bei Kauf/Mietkauf von Beschilderungsanlagen oder anderen Waren bleiben diese bis zur Vertragserfüllung seitens des Auftraggebers unser Eigentum. Die Vertragsgegenstände gelten unabhängig von der Verbindung mit einem Grundstück nicht als dessen wesentliche Bestandteile. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Beanstandungen Wenn Beanstandungen oder Mängelrügen nicht binnen 7 Tagen (bei versteckten Mängeln innerhalb von 3 Monaten) nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort unter genauer Begründung uns schriftlich zur Kenntnis gebracht werden, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgewickelt. Bei nachweisbarer Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Ausbesserung oder Neulieferung berechtigt. Geringfügige Abweichungen von Farbe und Format berechtigen nicht zur Mängelrüge. Aus Gründen des Umweltschutzes verwenden wir Materialien mehrfach. Dazu gehören auch die Dibond- bzw. Trespa-Betafelungen. Evtl. erscheinende leichte Schattierungen von vorherigen Beschriftungen sind nicht immer auszuschließen und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Aufstellung der Werbeträgeranlage Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Auftraggeber die Kosten. Wartezeiten werden dem Auftraggeber berechnet. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse. Er ist verpflichtet, uns auf Bauten im Aufstellbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich vor Montagebeginn zu informieren. Voraussetzung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Die Standortentfernung zur befestigten Anfuhrstraße darf nicht mehr als 6 m betragen. Der Standort bzw. das Grundstück muss frei zugänglich, ebenerdig und tragfähig sein. Bei großen Beschilderungsanlagen muss das Umfeld so befestigt sein, dass mit einem Kranwagen von 7,5 t gearbeitet werden kann. Evtl. notwendige Genehmigungen von Behörden sind vom Auftraggeber einzuholen (Sperrung von Gehwegen bzw. Behinderung durch Kranwagen auf Straße für die entsprechende Montagezeit). Der Auftraggeber hat sich zu versichern, daß im darunterliegenden Erdreich keine Leitungen, Rohre o. ä. in Mitleidenschaft gezogen werden können bzw. nicht behindert werden. Als Auftragnehmer/-in müssen uns Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen der exakte Standort ersichtlich ist (Lageplan mit Aufstellmarkierung, Hausnummer, Hausnummer Nachbargebäude, sonstige markante Abstände). Im Zweifelsfällen ist ein Ortstermin mit der Auftragnehmer/-in zu vereinbaren. Grenzabstände, Abstände zu Straßen, Ampelanlagen, Straßenbeschilderungen, sonstigen Werbeträgern, Oberleitungen etc. sind vom Auftraggeber im Vorfeld abzuklären. Ein evtl. notwendiges Entfernen von Bäumen, Ästen oder Sträuchern hat durch den Auftraggeber zu erfolgen. Die Erlaubnis der Aufstellung bzw. des Betretens des Grundstückes wird mit Auftragserteilung bestätigt. Reisen die Monteure an, ohne den Auftrag aus den vorgenannten Gründen ausführen zu können, wird nach Aufwand abgerechnet.
Bauschildvermietung Mit Aufstellung der Anlage ist die Pauschale in der vereinbarten Höhe sofort fällig. Miete ist ab sofort bzw. nach Ablauf der vereinbarten Standzeit zu zahlen. Mietbeginn ist der Monat der Aufstellung an dem vom Auftraggeber benannten Ort, Mietende ist der Monat der Demontage. Der Monat der Bauschildstellung wird bei der Berechnung der Standzeit mitgerechnet, sofern der Aufbau vor dem 20. erfolgt. Der Monat des Abbaus wird dann berechnet, wenn der Abbauauftrag so reinkommt, dass der Abbau nach dem 10. eines Monats zu erfolgen hätte. Abbauaufträge führen wir innerhalb von 10 Tagen aus. Die Mindestmietdauer ergibt sich aus dem Auftrag. Vorzeitige Rückgabe von Bauschildanlagen befreit den Auftraggeber nicht von den vertraglichen Pflichten. Die Mietzeit endet mit dem vertraglich vereinbarten Termin oder mit der Abmeldung gemäß vertraglichen Möglichkeit. Vereinbarte Standzeiten sind unter folgenden Voraussetzungen kündbar: 1. Wenn die Bauschildanlage nicht mehr benötigt wird, kann der Mieter kündigen. Es erfolgt keine Rückvergütung der bezahlten Pauschale. 2. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters können wir als Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und die Beschilderungsanlage demontieren. Die vertraglich vereinbarte Kontrolle der Beschilderungsanlagen erfolgt in unregelmäßigen Abständen, die Pflege und Wartung nach Bedarf. Der Zugang zu den Bauschildanlagen ist vom Auftraggeber zu gewährleisten. Falls der Zugang nicht frei ist, gilt die Leistung seitens der Auftragnehmerin als erbracht. Reklamationen sind unverzüglich der Auftragnehmerin zu melden. Beanstandungen berechtigen nicht zur Kürzung der Mietzinszahlungen. Der Mieter ist nur mit schriftlicher Zustimmung unsererseits zur Untervermietung an Dritte berechtigt. Der Mieter gewährleistet Schutz vor dem unbefugten Zugriff Dritter auf die Bauschildanlage. Der Mieter haftet für alle Schäden an Bauschildanlagen, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung entstehen. Insbesondere trägt der Mieter das Risiko von Verlust und Diebstahl. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bleibt hiervon unberührt. Aus nicht sachgemäßem Gebrauch resultierende Reparatur, Reinigungs-, Ersatzteil- und sonstige Kosten sind vom Mieter zu tragen. Beschädigungen durch Vandalismus, Zerstörung, Farbverschmutzung, Bautätigkeit trägt die Vermieterin, sofern dem Mieter keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Alleine obliegt uns als Auftragnehmer: 1. Ein evtl. erforderliches Umstellen der Bauschildanlage, 2. jegliche Ummontagen, 3. alle Textänderungen/ -ergänzungen.
Versicherung/Sonstige Kosten Soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, bleibt jeglicher Schadensersatzanspruch gegen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Voraussehbare Schäden werden bei Personenschäden auf 0,5 Mio. €, 300 T€ bei Sach- und Vermögensschäden und 20 T€ bei Bearbeitungsschäden begrenzt. Höherversicherungen sind vom Auftraggeber zu avisieren und kostenmäßig abzudecken.
Vorlagen Grundsätzlich erscheint ein definierter Farbton (ob gedruckt, lackiert, oder als Folie) auf verschiedenen Untergründen unterschiedlich. Der kostengünstige Folienschnitt, der überwiegend für unsere Bauschildanlagen verwandt wird, grenzt die Farbvielfalt ein. Bekommen wir vom Auftraggeber Layouts bzw. fertige Briefköpfe, Visitenkarten, Aufkleber etc. als Vorlage, wählen wir die dazu adäquate Folienfarbe. Ein Siebdruck für eine exakte Farbwiedergabe ist jederzeit gegen Mehrpreis möglich. Bildvorlagen können bis DIN A 3 problemlos eingescannt werden. Größere Vorlagen müssen verkleinert werden. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten trägt der Auftraggeber. Software nach Absprache. Die angegebenen Formate sind Arbeitsformate und werden nach Beschnitt kleiner. Wünscht der Kunde exaktes Format, muss dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden; anderenfalls ist eine Beanstandung nicht zulässig. Macht der Auftraggeber bei Reproduktion, Wiedergabe oder Vervielfältigung keine konkreten Angaben über Farbe, Helligkeit und Kontrast, so bestimmen wir diese Eigenschaften nach billigem Ermessen. Vom Auftraggeber zu beschaffende Originale, Negative, Vorlagen und sonstige Unterlagen sind uns frei Haus zu liefern. Die Rücksendung wird mit gewöhnlicher Post vorgenommen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine andere Versandart wünscht. Für Verlust/Beschädigung von Unterlagen auf dem Versandwege haftet der Auftragnehmer nicht. Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung infolge Diebstahl, Feuer, Wassereinbruch etc. haften wir, sofern uns, unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur bis zur Höhe der üblichen Feuer, Einbruchs- und Leitungswasserschädenversicherung.
Urheber- und sonstige Rechte Das Urheber- und Vervielfältigungsrecht an Eigenskizzen, Entwürfen, Originalen usw. verbleibt alleine bei uns. Zur Herstellung benötigte Materialien, Filme, Vorlagen und Schablonen bleiben auch bei gesonderter anteiliger Berechnung unser Eigentum. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bestellte Motive, Schriften, Zeichnungen oder Logos selbst hinsichtlich Urheber- oder anderer Rechte zu überprüfen. Werden infolge von unterlassener Unterrichtung durch die Ausführung des Auftrags Rechte - insbesondere Urheberrechte Dritter - verletzt, haftet der Kunde hierfür allein. Er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie bei uns anfallende notwendige Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Wir sind berechtigt, die Bauschildanlagen zu fotografieren und diese Fotos für Werbezwecke zu nutzen.
Lieferfristen Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden. Die Lieferzeiten werden angemessen verlängert, soweit und solange der Auftraggeber die Prüfung von Entwürfen, Korrekturabzügen, Klischees etc. vornimmt. Vom Auftrag abweichende Änderungen setzen mit Bestätigung der Änderung eine neue Lieferzeit in Kraft. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, kann sich der Liefertermin verzögern. Wenn die Auftragnehmerin den Liefer-/ Aufstelltermin infolge höherer Gewalt, Streik, Aufruhr, polizeiliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder Betriebsstörungen (z. B. Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen) ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, unterbrechen oder vorzeitig beenden muß, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz. Wir haften nicht für Schäden, die durch die Nichteinhaltung von Terminen infolge von Ausfall von Fahrzeug, Gerät, Arbeitsvorrichtungen und Bedienungspersonal entstehen. Weiterhin haften wir nicht dafür, daß dem Einsatz des Kranwagens auf öffentlichen Straßen und Plätzen verkehrsrechtliche Ver- und Gebote entgegenstehen. Der Auftraggeber hat für diesen Fall für die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen Sorge zu tragen.
Haftung Für Schäden, die dem Kunden aus unerlaubter Handlung entstehen, ferner für Schäden anläßlich eines Verschuldens bei Vertragsschluß sowie Schäden aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten haften wir nur auf Geldersatz, und nur dann, wenn uns, unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft; im übrigen haften wir nur, soweit der Schaden durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, wegen fahrlässig verursachter Schäden, die dem Besteller oder einem Dritten entstehen, insbesondere solche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt auch, wenn ausführende Mitarbeiter Schäden grob fahrlässig verursacht haben.
Schadenersatzpauschale Kommt der Vertrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung, steht uns eine Entschädigung in Höhe von 30 % des NettoAuftragwertes zu. Dem Auftraggeber bleibt es ungenommen, im Einzelfall das Entstehen eines geringeren Nachteils nachzuweisen. Darüber hinaus schuldet der Auftraggeber Ersatz bereits entstandener Aufwendungen.
Hinweis gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz: Die im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses und für den Geschäftsverkehr erforderlichen vertragsbezogenen Daten werden in einer EDVAnlage verarbeitet und gespeichert.
Gerichtsstand Als vereinbarter Gerichtsstand für beide Vertragspartner gilt der Sitz der Auftragnehmerin.
Sonstige Bestimmungen Vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe sind bindend. Nachträgliche Änderungen, die wir als Auftragnehmer nicht zu vertreten haben, werden in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, die Rechte aus Verträgen an Dritte zu übertragen. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen nicht.
Minkenberg Medien GmbH Roermonder Straße 128 a 52525 Heinsberg
Geschäftsführer: Hans-Georg Minkenberg Elmar Bransch